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Gut zu wissen: Neues im Pflanzengesundheitsrecht

Gegenwärtig wird das europäische Pflanzengesundheitsrecht überarbeitet.

Zur Zeit wird das europäische Pflanzengesundheitsrecht, geregelt in der Pflanzenschutzverordnung EU 2016/2031, wiederholt in den Erhalternetzwerken diskutiert. Grund dafür ist ein aktueller Überarbeitungsprozess, der schon Anlass für zwei Petitionen war.

Die seit Ende 2019 geltende Verordnung ist (noch) nicht in allen EU-Ländern gleich umgesetzt. Grundsätzlich sieht sie jedoch vor, dass sich Menschen oder Organisationen, die Pflanzen vermehren und dieses Pflanzenmaterial verkaufen, registrieren lassen. Dafür zuständig sind die Pflanzengesundheitsämter. Zudem müssen sie für bestimmte gelistete Pflanzenarten, wie zum Beispiel Bohnen, Tomaten, Kartoffeln oder Zwiebelgewächse einen Pflanzenpass ausstellen. Dieser soll sicherstellen, dass das Pflanzenmaterial bis zum Produzenten zurückverfolgt werden kann. Insgesamt wird das Ziel verfolgt, Erzeuger und Endverbraucher von Saat- und Pflanzgut vor wirtschaftlichen Schäden durch Befall dieser Pflanzen mit Schädlingen zu schützen.

Zum Teil ausgenommen von dieser Regelung ist der Verkauf an private Endnutzer, also Menschen, die das gekaufte Saatgut oder die Pflanzen in ihrem privaten Garten verwenden wollen. Leider gilt das aber nicht, wenn Saatgut oder Pflanzen über Versand- oder Onlinehandel bestellt und zugeschickt werden.

Das bedeutet, dass jeder Sortenerhalter sich anmelden und Pflanzenpässe ausstellen muss sobald er über einen kleinen Webshop Saatgut von Vielfaltssorten anbietet und per Post weitergibt.

Alles in allem bedeutet die Umsetzung dieser Verordnung für Saatgutproduzenten mehr Verwaltungsaufwand, der natürlich Zeit braucht und Kosten für die Kontrollen verursacht. In der Praxis gab es bei kleinen Samenproduzenten im vergangenen Jahr bereits die Erfahrung, dass die gewünschten Probemengen von Saatgut für Kontrolluntersuchungen der Pflanzengesundheitsämter gar nicht bereit gestellt werden konnten. Die Erntemenge in kleinen Samengärtnereien reicht dafür schlicht nicht aus. In diesen Betrieben wurden dann Mischproben von mehreren Sorten abgegeben.

So sinnvoll die Regelung für große wirtschaftlich arbeitende Betriebe sein mag, so schwierig ist sie auch für Hobby-Samengärtner. Hier zeigt sich gleichsam wie in der Saatgutverkehrsgesetzgebung, dass die bestehenden Gesetze für große Betriebe gemacht wurden. In gleicher Weise für nicht gewinnorientierte Produzenten angewandt schädigen sie jedoch das Engagement für Vielfalt beim Nutzpflanzenanbau.

Aktuell bleibt zu hoffen, das die eingebrachten Petitionen Beachtung finden und eine entsprechende Anpassung der Verordnung stattfinden wird.

Ulrike Meißner

 

 

 

 

Ulrike Meißner
Tel. 0761-59390007